Satzung
der
Burschenschaft
"Wilde Wätz" 1993
Allendorf/Lahn
Die Burschenschaft wurde am 8. September 1993 im Lokal
„ Mehrzweckhalle Allendorf / Lahn „
bei Wirtin Gertraut Weil gegründet.
§ 1 Name und Zweck
Der Verein führt den Namen Burschenschaft “Wilde Wätz“.
Sein Zweck ist die Förderung der Kameradschaft und der Geselligkeit.
§ 2 Sitz und Geschäftsgebiet
Der Verein hat seinen Sitz in 35398 Allendorf / Lahn
§ 3 Vereinszeichen
Jedes Mitglied erhält, gegen Entgelt zwei T-Shirts, ein Pullover, ein Polo-Shirt und
ein Hemd, für das er allein verantwortlich ist.
§ 4 Geschäftsjahr und Bekanntmachung
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
Die Form der Bekanntmachung wird vom Vorstand bestimmt.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
(1) Alle Mitglieder, welche in den §§ 6 und 7 genannt, sind verpflichtet einen Mitgliedsbeitrag von jährlich 20 € zu entrichten.
(2) Mitglieder gem. § 8 sind verpflichtet einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, der in der Höhe dem hälftigen Mitgliedsbeitrag der Mitglieder gem. §§ 6 und 7 entspricht.
§ 6 Aktive Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder männliche Einwohner des Stadtteils Gießen – Allendorf werden,
der das 16. Lebensjahr erreicht hat und nicht verheiratet ist.
Wohnt der aufzunehmende nicht in Allendorf, so muss er mit einer 2/3 Mehrheit aufgenommen werden.
Das Aktive Mitglieder besitzt volles Stimmrecht und ist von der Haftung des § 18 nicht ausgeschlossen.
§ 7 Ehrenmitgliedschaft
Ehrenmitglied kann jeder verheiratete Bursche werden, der länger als 3 Jahre im
Verein ist und mit einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung dazu gewählt wird.
Das Ehrenmitglied besitzt volles Stimmrecht und ist von der Haftung des § 18 nicht ausgeschlossen.
Das Ehrenmitglied kann nicht in den Vorstand gewählt werden.
§ 8 Fördernde Mitgliedschaft
Förderndes Mitglied kann jeder männliche Gönner des Vereins werden.
Das Fördernde Mitglied besitzt kein Stimmrecht und ist von der Haftung des § 18 ausgeschlossen.
Das Fördernde Mitglied kann nicht in den Vorstand gewählt werden.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der Burschenschaft endet:
- durch Heirat
- durch Tod
- durch unehrenhaftes Verhalten
- durch freiwilligen Austritt aus dem Verein (Dies kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muss mindestens einen Monat vorher schriftlich dem Vorstand erklärt werden)
§ 10 Wiederaufnahme
Die Wiederaufnahme eines ehemaligen Mitgliedes ist nur dann möglich, wenn der
betreffende freiwillig aus dem Verein ausgeschieden ist.
Ein Aufnahmeantrag ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten.
§ 11 Mitgliederversammlung /Burschenschaftstreffen
Die Burschenschaft trifft sich im ca. zweimonatigen Rhythmus.
§ 12 Verfassung und Geschäftsführung
Vereinsorgane sind :
a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung
§ 13 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Rechner,
dem Schriftführer, jeweils einem Stellvertreter und drei Beisitzern.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Mitgliedern in der Mitglieder-
versammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Schriftliche Willens -
erklärungen des Vorstandes müssen in seinem Namen ausgestellt und vom Vorsitzendem oder dessen Stellvertreter unterschrieben sein.
4. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt und werden vom Vorsitzendem einberufen .
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§ 14 Mitgliederversammlung
Alle vom Vorstand nicht zu erledigenden Angelegenheiten des Vereins werden durch den
Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt. Die ordnungsgemäß einberufene Mitglieder-
versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Stimm-
berechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins ( außer passive ).
Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet all-
jährlich innerhalb der ersten beiden Monaten eines Geschäftsjahres statt. Tag, Stunde und
Versammlungsort müssen vom Vorstand mindestens eine Woche vorher in geschriebener Form bekanntgemacht werden. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes, in Verhinderungsfällen dessen Stellvertreter. Bei Abwesenheit beider leitet der Rechnungsführer oder der Schriftführer die Versammlung. Über die Versammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Mitgliederversammlung enthalten und die Zahl der erschienenen Mitglieder, das Stimmenverhältnis bei den Abstimmungen und den Wortlaut der Beschlüsse. In der ordentlichen Mitgliederversammlung wird seitens des Vorstandes über die Geschäftslage des Vereins Bericht erstattet und der Rechnungsabschluss des letzten Geschäftsjahres, zwecks Genehmigung und Entlastung des Vorstandes vorgelegt . Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag nach der zweiten Wahl als abgelehnt.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentlichen Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenigstens vier aktive Mitglieder dies beantragen. Die Bestimmungen über die ordentliche gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 16 Satzungsänderung
Mitgliederversammlung.
§ 17 Kassenprüfung und Buchführung
Die Kasse ist im Laufe des Geschäftsjahres einmal durch zwei von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder zu überprüfen.
Hier wird immer ein Mitglied auf 2 Jahre gewählt, welches das vorherige 2 jährige Mitglied ablöst.
§ 18 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden .
Zu diesem Beschluss bedarf es der Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Das Vereins-
vermögen wird dann unter die Mitglieder aufgeteilt. Bei eventuellen Verbindlichkeiten ist
jedes Mitglied zu gleichen Teilen haftbar.
Anhang
Unter Pflege und Förderung der Tradition sind nachfolgend aufgeführte Punkte zu ver-
stehen:
- Gesellige Unterhaltung der Mitglieder
- Moralisch guter Ruf als Voraussetzung zur Aufnahme
- Unfug wird mit Ordnungsstrafen belegt ( siehe Strafkatalog )
Außer diesen aufgeführten Punkten gilt auch die besondere Aufnahmezeremonie als Tradition:
- Persönliche Vorstellung in der Versammlung
- Abstimmung der Versammlung über die Aufnahme bei positiver Entscheidung
Das Leeren eines 1 – Liter Kruges Bier möglichst in einem Zuge
Die Satzung tritt zum 01.01.2004 in Kraft, nach Beschluss der Jahreshauptversammlung
Änderungen sind FETT unterlegt